Honorar
Seit dem Inkrafttreten der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
- HOAI 2009 - werden in der HOAI die Leistungen der Wertermittlungen von Grundstücken,
Gebäuden, anderen Bauwerken bzw. Rechten und Lasten an Grundstücken sowie das Honorar
für diese Leistungen nicht mehr umfasst. Das Honorar für diese Leistungen kann seit dem
18.08.2009 ohne preisrechtliche Bindung frei ausgehandelt werden.
Die Bundes- und Landesverbände der Sachverständigen sowie sonstige Vereinigungen von
Sachverständigen stellen seitdem an den bis zum 17.08.2009 geltenden § 34 HOAI angelehnte
und bewährte Honorarrichtlinien als Grundlage für Honorarvreinbarungen zur Verfügung.
Es ist zu unterscheiden, welche Leistung erbracht werden soll:
- Wertermittlung z.B. Verkehrswert nach § 194 BauGB oder
- sonstige Gutachten, bei denen evtl. Mietwerte, Mängel, Schäden etc.
festzustellen sind.
Wertermittlungen
Hier richtet sich das (Netto)Honorar nach dem ermittelten Verkehrswert. Maßgeblich ist hier die
Honorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immobilienbewertung in der Fassung vom 18.11.2016
(Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.).
In welche Schwierigkeitsstufe ein Objekt einzuordnen ist, muß von Fall zu Fall schriftlich in
einem Vertrag festgehalten werden.
Grundsätzlich werden Nebenkosten (Fahrtzeit, Fahrtkosten, Kosten für Kopien, Fotos, Auslagen
etc. sowie gesetzliche Mehrwertsteuer) gesondert nach Aufwand und Zeithonorar berechnet.
Sonstige Gutachten
Diese werden als Zeithonorar abgerechnet. Gültig ist hier das aktuell geltende JVEG unter
Beachtung der erhöhten Stundensatzvereinbarung. Eine Anpassung an die Schwierigkeitsstufe
wird auch hier vorgenommen.
Die Verrechnungssätze liegen derzeit bei netto Euro 133,00 / Stunde bis netto Euro 147,00 / Std.
zzgl. 19% Mehrwertsteuer.
Grundsätzlich werden Nebenkosten (Fahrtzeit, Fahrtkosten, Kosten für Kopien, Fotos, Auslagen
etc. sowie gesetzliche Mehrwertsteuer etc.) gesondert berechnet.
Honorar bei Privatgutachten
Eine Vereinbarung einer Vorschusszahlung in einem Sachverständigenvertrag - auch vor einer
Ortsbesichtigung - ist üblich und zumutbar. Sie verstößt auch nicht gegen § 9 AGBG (Gesetz des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Der Auftraggeber muss nach Kündigung bisher geleistete SV-Arbeiten bezahlen.
Kündigt der SV den Auftrag nach Vornahme der Ortsbesichtigungen, weil der Auftraggeber den
Vorschuß nicht zahlt, dann hat der Auftraggeber die bisherigen SV-Leistungen nach den
vertraglich vereinbarten Sätzen zu vergüten. (AG Görlitz, Urteil 14.7.2000 - 3 C 989/99)
Auch die Übersendung von Gutachten per Nachnahme hat das LG Göttingen - 6 F 29/85 - für
zulässig erklärt, wenn aufgrund besonderer Vertragsbedingungen eine Fälligkeitsabrede per
Nachnahme getroffen wurde. Insofern sei die Bestimmung des § 641 BGB abdingbar.