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     Copyright(c)            2007-2012      Brigitte Hallschmid TRAZADO.

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 Moosthenning/Dingolfing, Kalender - Atom Uhr

Honorar

Es ist zu unterscheiden, welche Leistung erbracht werden soll:

  • Wertermittlung z.B. Verkehrswert nach § 194 BauGB oder
  • sonstige Gutachten, bei denen evtl. Mietwerte, Mängel, Schäden etc. festzustellen sind.

Wertermittlungen

Hier richtet sich das (Netto)Honorar nach dem ermittelten Verkehrswert. Maßgeblich ist hier die Honorartafel der ZERT (Vereinigung zertifizierter Sachverständiger in der Europäischen Union ). In welche Schwierigkeitsstufe ein Objekt einzuordnen ist, muß von Fall zu Fall schriftlich in einem Vertrag festgehalten werden.

Grundsätzlich werden Nebenkosten (Fahrtzeit, Fahrtkosten, Kosten für Kopien, Fotos, Auslagen etc. sowie gesetzliche Mehrwertsteuer etc.) gesondert berechnet.

Sonstige Gutachten

Diese werden als Zeithonorar abgerechnet. Gültig ist hier die aktuell geltende JVEG unter Beachtung der erhöhten Stundensatzvereinbarung. Eine Anpassung an die Schwierigkeitsstufe wird auch hier vorgenommen.

Die Verrechnungssätze liegen derzeit bei netto Euro 119,00 / Stunde bis netto Euro 126,00 / Std. zzgl. 19% Mehrwertsteuer.

Grundsätzlich werden Nebenkosten (Fahrtzeit, Fahrtkosten, Kosten für Kopien, Fotos, Auslagen etc. sowie gesetzliche Mehrwertsteuer etc.) gesondert berechnet.

Honorar bei Privatgutachten

Eine Vereinbarung einer Vorschusszahlung in einem Sachverständigenvertrag - auch vor einer Ortsbesichtigung - ist üblich und zumutbar. Sie verstößt auch nicht gegen § 9 AGBG (Gesetz des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Der Auftraggeber muss nach Kündigung bisher geleistete SV-Arbeiten bezahlen.

Kündigt der SV den Auftrag nach Vornahme der Ortsbesichtigungen, weil der Auftraggeber den Vorschuß nicht zahlt, dann hat der Auftraggeber die bisherigen SV-Leistungen nach den vertraglich vereinbarten Sätzen zu vergüten. (AG Görlitz, Urteil 14.7.2000 - 3 C 989/99)

Auch die Übersendung von Gutachten per Nachnahme hat das LG Göttingen - 6 F 29/85 - für zulässig erklärt, wenn aufgrund besonderer Vertragsbedingungen eine Fälligkeitsabrede per Nachnahme getroffen wurde. Insofern sei die Bestimmung des § 641 BGB abdingbar.