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       Copyright(c)                2007-2012         Brigitte Hallschmid TRAZADO.

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Gesetzliche Vorgaben - Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Regelungen für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen am Bestand:

Seit 2002 gilt bereits die Verpflichtung, bei Neubau und nach wesentlichen Änderungen von Be- standsgebäuden, wie bspw. bei wesentlichen Erweiterungen, bei Änderungen zur Erzielung umfang- reicher Energieeinsparungen oder bei Dachgeschossausbauten, einen Energieausweis zu erstellen, dessen Ausstellungsberechtigung nicht durch die EnEV sondern nach der Bauvorlageberechtigung der Bundesländer geregelt ist. Dieser darf nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. (Siehe dazu § 16 Abs. (1) der EnEV 2009 in Verbindung mit Art. 61 und Art. 62 der BayBO (Landesrecht Bayern) und § 6 der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV).

Regelungen für den Baubestand bei Verkauf, Vermietung etc.

Mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung EnEV 2007 wurde die Ausstellung von Energieaus- weisen für alle Bestandsgebäude eingeführt und wer zur Ausstellung der erforderlichen Energieaus- weise berechtigt ist, wird in § 21 und § 29 der EnEV 2009 geregelt. Seitdem müssen alle, die ihr Haus verkaufen, neu vermieten (auch nur teilweise) oder verpachten wollen, den potentiellen Käufern oder Mietern den Ausweis zugänglich machen, dessen Ausstellung in Absatz 2 und  3 des § 16 der EnEV 2009 geregelt ist.

Einführungsfristen für Bedarfs- und Verbrauchsausweise für bestehende Gebäude:

  • Ab 01.07.2008 wurden Energieausweise für Wohngebäude, die bis 1965 fertiggestellt wur- den, verpflichtend. Für alle anderen Wohngebäude gilt die Ausweispflicht seit dem 01.01.2009.
  • Seit dem 01.10.2008 müssen Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.
  • Sofern bei Baufertigstellung bereits das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten wurde oder das Gebäude durch spätere Änderungen auf mindestens die- ses Anforderungsniveau gebracht wurde, gilt für diese Gebäude gleichermaßen Wahlfreiheit zwischen erfasstem Energieverbrauchsausweis und berechnetem Energiebedarfsausweis, wie für alle anderen (größeren) Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude.
  • Für Nichtwohngebäude, also öffentliche Gebäude mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche mit Publikumsverkehr, begann die Verpflichtung incl. öffentlich sichtbar machen des Ausweises am 01.07.2009.

Die Kennwerte in den Ausweisen geben den jährlichen Energieverbrauch bzw. den Energiebedarf eines Gebäudes pro m2 Nutzfläche an. Man unterscheidet je nach Berechnungsverfahren zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.