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Moosthenning/Dingolfing, Kalender - Atom Uhr
Gesetzliche
Vorgaben - Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Regelungen
für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen am
Bestand:
Seit
2002 gilt bereits die Verpflichtung, bei Neubau und
nach wesentlichen Änderungen von Be- standsgebäuden,
wie bspw. bei wesentlichen Erweiterungen, bei Änderungen
zur Erzielung umfang- reicher Energieeinsparungen
oder bei Dachgeschossausbauten, einen Energieausweis
zu erstellen, dessen Ausstellungsberechtigung nicht
durch die EnEV sondern nach der Bauvorlageberechtigung
der Bundesländer geregelt ist. Dieser darf nur auf
der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt
werden. (Siehe dazu §
16 Abs. (1) der EnEV 2009
in Verbindung mit Art.
61
und Art.
62 der BayBO
(Landesrecht Bayern) und §
6 der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung
EnEV - ZVEnEV).
Regelungen
für den Baubestand bei Verkauf, Vermietung etc.
Mit
Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung EnEV
2007 wurde die Ausstellung von Energieaus- weisen
für alle Bestandsgebäude eingeführt und wer zur
Ausstellung der erforderlichen Energieaus- weise
berechtigt ist, wird in §
21
und §
29 der EnEV 2009
geregelt. Seitdem müssen alle, die ihr Haus verkaufen,
neu vermieten (auch nur teilweise) oder verpachten
wollen, den potentiellen Käufern oder Mietern den
Ausweis zugänglich machen, dessen Ausstellung in
Absatz
2 und 3 des § 16 der EnEV 2009
geregelt ist.
Einführungsfristen
für Bedarfs- und Verbrauchsausweise für bestehende
Gebäude:
- Ab
01.07.2008 wurden Energieausweise für Wohngebäude,
die bis 1965 fertiggestellt wur- den, verpflichtend.
Für alle anderen Wohngebäude gilt die Ausweispflicht
seit dem 01.01.2009.
- Seit
dem 01.10.2008 müssen Energieausweise für Wohngebäude,
die weniger als 5 Wohnungen haben und für die
der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt
worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden.
- Sofern
bei Baufertigstellung bereits das Niveau der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten
wurde oder das Gebäude durch spätere Änderungen
auf mindestens die- ses Anforderungsniveau gebracht
wurde, gilt für diese Gebäude gleichermaßen
Wahlfreiheit zwischen erfasstem Energieverbrauchsausweis
und berechnetem Energiebedarfsausweis, wie für
alle anderen (größeren) Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude.
- Für
Nichtwohngebäude, also öffentliche Gebäude mit
mehr als 1.000 m2 Nutzfläche mit Publikumsverkehr,
begann die Verpflichtung incl. öffentlich sichtbar
machen des Ausweises am 01.07.2009.
Die
Kennwerte in den Ausweisen geben den jährlichen
Energieverbrauch bzw. den Energiebedarf eines Gebäudes
pro m2 Nutzfläche an. Man unterscheidet je nach
Berechnungsverfahren zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
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